c) Am 18. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch ab und verfügte, dass der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt werde. Anstelle der Untersuchungshaft wurden die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet (ZME 2014 149, Beilage zur Beschwerde): Kantonsgericht Schwyz 3