b) Am 11. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch. Als Haftgrund nannte sie Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Drohungen des Beschuldigten hätten einen hohen Konkretisierungsgrad. Bis zum Vorliegen des psychiatrischen Fokalgutachtens könne keine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten vorgenommen werden (U-act. 4.1.26).