Der Einzelrichter erwog dabei im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr bis zu diesem Zeitpunkt die Frage klären könne, inwieweit der Rückzug der Strafanträge durch das Opfer freiwillig erfolgt sei. Die ursprünglich angenommene Ausführungsgefahr gelte es zudem infolge der neuerlichen Opferaussagen zu relativieren (ZME 2014 140, U-act. 4.1.25).