Am 16. Oktober 2014 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten bis vorläufig am 9. Januar 2015 in Untersuchungshaft (ZME 2014 16; U-act. 4.1.10). Nachdem der Beschuldigte am 14. November 2014 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, beschränkte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 28. November 2014 die Untersuchungshaft einstweilen bis am 15. Dezember 2014. Der Einzelrichter erwog dabei im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr bis zu diesem Zeitpunkt die Frage klären könne, inwieweit der Rückzug der Strafanträge durch das Opfer freiwillig erfolgt sei.