{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e08189999f5f08e5af92cd7d5d752196"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2014_210_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2014_210", "Checksum": "7c5b15517d3faf3a56ec667d32892c5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2014 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:37", "Checksum": "86d58df7319d4a07d34449904f4c4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210\nRegeste:\nUntersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nIn der Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2014 (KG-act. 11) wurde das\nvom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Rayonverbot gemäss Ziff. 2\nlit. c auf das ganze Gebiet des Kantons Luzern ausgedehnt. Diese Ausdehnung wurde im weiteren Verfahrensablauf von keiner Partei bestritten, weshalb sie zu bestätigen ist. Die weiteren Anordnungen in jener Verfügung sind\ninzwischen obsolet. Die Abklärung eines möglichen Waffenbesitzes verlief\nnegativ und der Termin bei D.________ wurde vom Beschuldigten eingehalten (KG-act. 19).\n\nAm 9. Januar 2015 hat der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht\ninsoweit ein Gesuch um Abänderung der Massnahmen eingereicht, als ihm\nper sofort zu gestatten sei, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis\nzur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an\nder H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen (KG-act. 21). Das Gesuch wurde durch das Zwangsmassnahmengericht ans Kantonsgericht überwiesen. Sowohl die Ehefrau als auch die Staatsanwaltschaft haben sich mit\ndem Gesuch einverstanden erklärt (KG-act. 23/1 und KG-act. 27). Es spricht\ndeshalb nichts dagegen, diese Änderung entsprechend zu verfügen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nDer Beschuldigte hat bereits mehrmals gegen das Kontaktverbot verstossen\n(KG-act. 19/3, 19/4, 19/6, 19/7). Er muss sich bewusst sein, dass sich das im\nweiteren Verlauf zu seinem Nachteil auswirken kann.\n\n4. Nachdem der Beschuldigte nach Etablierung der Ersatzmassnahmen\nam 23. Dezember 2014 ohnehin auf freien Fuss zu setzen gewesen wäre und\ndie Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch einen Fehler der Vorinstanz\nmitveranlasst worden ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates;-\n\nverfügt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für den\nZeitraum vom 18. bis 23. Dezember 2014 berechtigt war und für die Zeit\ndanach abzuweisen gewesen wäre.\n\n2. Die vom Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung\nvom 18. Dezember 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen werden wie\nfolgt ergänzt:\n\n- in Ziff. 2 lit. c: Das Verbot wird auf das Gebiet des ganzen Kantons\nLuzern ausgedehnt.\n\n- in Ziff. 2 lit. d: Dem Beschuldigten wird gestattet, nebst der Wohnung an der E.________strasse xx, 6403 Küssnacht, gemeinsam mit\nseinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen\nin der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405\nImmensee zu wohnen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n3. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\nDie Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten\n(Art. 135 Abs. 2 StPO).\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\n\n6. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/ES; mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 3. Februar 2015\n"}