{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e08189999f5f08e5af92cd7d5d752196"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2014_210_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2014_210", "Checksum": "7c5b15517d3faf3a56ec667d32892c5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2014 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:37", "Checksum": "86d58df7319d4a07d34449904f4c4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210\nRegeste:\nUntersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der provisorischen Untersuchungshaft sei abzuweisen.\n\n4. Der Beschwerdegegner sei unter Anordnung der vom Zwangsmassnahmengericht Schwyz verfügten und vom ihm anerkannten\nErsatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu\nentlassen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\ng) Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Amt\nfür Justizvollzug die nötigen Abklärungen hinsichtlich der durch das Zwangsmassnahmegericht angeordneten Zwangsmassnahmen vorgenommen (KGact. 5). Am 23. Dezember 2014 ging das forensisch-psychiatrische Fokalgutachten von G.________ vom 22. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein,\nwelches die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie leichte Körperverletzung,\nTätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen als deutlich ausgeprägt erachtete, die Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten ohne Massnahmen da-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngegen als gering bis moderat und mit den empfohlenen Massnahmen in den\nnächsten Monaten als gering bezeichnete (KG-act. 13, insb. S. 56).\n\nAm 23. Dezember 2014 entzog der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung, ergänzte die Ersatzmassnahmen insbesondere\num ein Rayonverbot und ordnete die sofortige Freilassung des Beschuldigten\nan (KG-act. 11). Der Beschuldigte wurde hierauf am 23. Dezember 2014 um\n16.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt (KG-act. 17).\n\nMit Gesuch vom 9. Januar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um Abänderung der durch das ZMG angeordneten Massnahmen in dem Sinne, dass\nder Beschuldigte per sofort mit seinen Eltern in der ehemals ehelichen Wohnung an der H.________strasse yy in 6405 Immensee wohnen dürfe (KGact. 21). Am 19. Januar 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft einen Feststellungsentscheid hinsichtlich ihrer ursprünglich gestellten Beschwerdeanträge\n(KG-act. 27).\n\n2. Zweitinstanzlich verlangt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der\nUntersuchungshaft nur noch wegen Ausführungsgefahr bis zum 12. Januar\n2015. Infolge der bereits erfolgten Haftentlassung und Zeitablaufs ist ihr Begehren gegenstandslos geworden. Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft verlangten Feststellungsentscheids bleibt indessen folgendes auszuführen:\n\nGemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Diese Bestimmung stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt, anders als die besonderen Haftgründe, nicht\nzwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Deliktes. Verlangt ist indessen die Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nBefürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen\nmassiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint\nsein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger\nMassstab anzulegen (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, N 18 zu\nArt. 221).\n\nDie Staatsanwaltschaft machte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2014\nim Wesentlichen geltend, gemäss Aussagen des Opfers sei es seit rund einem Jahr zu häuslicher Gewalt gekommen. In den drei Wochen vor der Verhaftung sei der Beschuldigte täglich gewalttätig gegen sie geworden und habe\nsie mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Umsetzung der Ersatzmassnahmen\nvor Weihnachten sei praktisch unmöglich (KG-act. 3).\n\nIm Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag bereits die forensischpsychiatrische Vorabstellungnahme vom 4. Dezember 2014 vor (KG-act. 3,\nBeilage c). Darin hat der Gutachter festgehalten, in Anbetracht der Risikokonstellation, gemäss der zwar weitere leichte Gewalthandlungen und Drohungen\nauch kurzfristig vorkommen könnten, aber die Gefahr für schwere Gewalttaten\nals gering anzusehen sei, lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine\nHaftentlassung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb zu recht die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen angeordnet. Die Haftentlassung wurde durch den Präsidenten des Kantonsgerichts nur deshalb aufgeschoben, weil die Ersatzmassnahmen nicht etabliert schienen. Insbesondere war unklar, ob der Beschuldigte überhaupt bei seinen Eltern Aufnahme finden würde. Er wäre deshalb in eine ungesicherte Situation entlassen worden.\nNach den Abklärungen des Amts für Justizvollzug bestand indessen am 23.\nDezember 2014 kein Grund mehr, die Haftentlassung aufzuschieben. Die Eltern hatten sich bereit erklärt, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen und\nder Beschuldigte war bereit, zu seinen Eltern zu gehen (KG-act. 5). Die Eltern\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndes Beschuldigten haben ihre Bereitschaft am 19. Dezember 2014 schriftlich\nbestätigt (KG-act. 8/1).\n\nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bis zum 23. Dezember 2014 berechtigt war. Für die Zeit danach\naber abzuweisen gewesen wäre.\n\n3. Der Beschuldigte hat die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannt,\nworauf er zu behaften ist.\n\n"}