{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e08189999f5f08e5af92cd7d5d752196"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-210_2015-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2014_210_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d215fcf49276a3bec32a7c139191d3245afb1447cc477f8ae3e4b0b547abf03a89243211c36ec585947d7c8c1413140259ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2014_210", "Checksum": "7c5b15517d3faf3a56ec667d32892c5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2014 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:37", "Checksum": "86d58df7319d4a07d34449904f4c4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.01.2015 BEK 2014 210\nRegeste:\nUntersuchungshaft (Verlängerung) | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 29. Januar 2015\nBEK 2014 210\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart.\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Staatsanwalt A.________,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Untersuchungshaft (Verlängerung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 18. Dezember 2014, ZME 2014 149);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten\neine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache Drohung, mehrfache\neinfache Körperverletzung (evt. Tätlichkeiten) und Widerhandlungen gegen\ndas Waffengesetz. Opfer ist seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang wurde\nder Beschuldigte am 13. Oktober 2014, 09.40 Uhr, verhaftet (U-act. 4.1.01).\nAm 16. Oktober 2014 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten bis vorläufig am 9. Januar 2015 in Untersuchungshaft\n(ZME 2014 16; U-act. 4.1.10). Nachdem der Beschuldigte am 14. November\n2014 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, beschränkte der Einzelrichter\nam Zwangsmassnahmengericht am 28. November 2014 die Untersuchungshaft einstweilen bis am 15. Dezember 2014. Der Einzelrichter erwog dabei im\nWesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr\nbis zu diesem Zeitpunkt die Frage klären könne, inwieweit der Rückzug der\nStrafanträge durch das Opfer freiwillig erfolgt sei. Die ursprünglich angenommene Ausführungsgefahr gelte es zudem infolge der neuerlichen Opferaussagen zu relativieren (ZME 2014 140, U-act. 4.1.25).\n\nb) Am 11. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch. Als Haftgrund nannte sie\nAusführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Drohungen des\nBeschuldigten hätten einen hohen Konkretisierungsgrad. Bis zum Vorliegen\ndes psychiatrischen Fokalgutachtens könne keine abschliessende Beurteilung\nder Gefährlichkeit des Beschuldigten vorgenommen werden (U-act. 4.1.26).\n\nc) Am 18. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch ab und verfügte, dass der Beschuldigte auf\nfreien Fuss gesetzt werde. Anstelle der Untersuchungshaft wurden die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet (ZME 2014 149, Beilage zur Beschwerde):\nKantonsgericht Schwyz 3\n\na) Das Verbot, mit F.________ (geb. ________) in Kontakt zu treten,\nbzw. mit dieser Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt\nüber Drittpersonen (ausgenommen: am Verfahren beteiligte\nRechtsvertreter), wobei dem Beschuldigten jegliche Kommunikationsart wie schriftlich, mündlich, telefonmündlich und elektronisch\nuntersagt wird;\n\nb) Das Verbot, sich F.________ (geb. ________) auf unter 100 Meter\nanzunähern;\n\nc) Das Verbot, sich am Wohnort von F.________ (geb. ________)\naufzuhalten bzw. diesen zu betreten;\n\nd) Die Auflage, bei den eigenen Eltern an der Adresse E.________\nxx, 6403 Küssnacht am Rigi zu wohnen;\n\ne) Das Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen;\n\nf) Die Auflage, regelmässige psychotherapeutische Termine wahrzunehmen.\n\nd) Gegen die Haftentlassungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts\nerhob die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde\nund stellte die folgenden Anträge (KG-act. 3):\n\n1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014\n149 vom 18.12.2014 aufzuheben und die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bis zum 12.1.2015, 24.00 Uhr, zu verlängern.\n\n2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nzu erteilen und die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft\nbis zum Entscheid des Kantonsgerichts anzuordnen (Art. 388\nBst. b StPO).\n\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.\n\nZur Begründung führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die\nUmsetzung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist, wenige Tage vor\nden Weihnachtsferien, praktisch ein Ding der Unmöglichkeit sei. Würde die\nVerfügung des ZMG in Rechtskraft erwachsen, müsste der Beschuldigte aus\nder Haft entlassen werden, ohne dass die Umsetzung der angeordneten Ersatzmassnahmen sichergestellt sei.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ne) Am 18. Dezember 2014 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung und ordnete einstweilen\nUntersuchungshaft bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz an (KG-act. 4).\n\nf) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte\ndie folgenden Anträge stellen (KG-act. 8):\n\n1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. Dezember 2014 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten werden\nkann (sic!).\n\n2. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz vom\n18. Dezember 2014 betreffend aufschiebende Wirkung / provisorische Haftanordnung sei aufzuheben.\n\n"}