Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Januar 2015 BEK 2014 210 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Untersuchungshaft (Verlängerung) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 18. Dezember 2014, ZME 2014 149);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (evt. Tätlichkeiten) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Opfer ist seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 13. Oktober 2014, 09.40 Uhr, verhaftet (U-act. 4.1.01). Am 16. Oktober 2014 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmenge- richt den Beschuldigten bis vorläufig am 9. Januar 2015 in Untersuchungshaft (ZME 2014 16; U-act. 4.1.10). Nachdem der Beschuldigte am 14. November 2014 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, beschränkte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 28. November 2014 die Untersuchungs- haft einstweilen bis am 15. Dezember 2014. Der Einzelrichter erwog dabei im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr bis zu diesem Zeitpunkt die Frage klären könne, inwieweit der Rückzug der Strafanträge durch das Opfer freiwillig erfolgt sei. Die ursprünglich angenom- mene Ausführungsgefahr gelte es zudem infolge der neuerlichen Opferaussa- gen zu relativieren (ZME 2014 140, U-act. 4.1.25). b) Am 11. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch. Als Haftgrund nannte sie Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Drohungen des Beschuldigten hätten einen hohen Konkretisierungsgrad. Bis zum Vorliegen des psychiatrischen Fokalgutachtens könne keine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten vorgenommen werden (U-act. 4.1.26). c) Am 18. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmenge- richt das Haftverlängerungsgesuch ab und verfügte, dass der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt werde. Anstelle der Untersuchungshaft wurden die folgen- den Ersatzmassnahmen angeordnet (ZME 2014 149, Beilage zur Beschwer- de): Kantonsgericht Schwyz 3 a) Das Verbot, mit F.________ (geb. ________) in Kontakt zu treten, bzw. mit dieser Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen (ausgenommen: am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter), wobei dem Beschuldigten jegliche Kommunikati- onsart wie schriftlich, mündlich, telefonmündlich und elektronisch untersagt wird; b) Das Verbot, sich F.________ (geb. ________) auf unter 100 Meter anzunähern; c) Das Verbot, sich am Wohnort von F.________ (geb. ________) aufzuhalten bzw. diesen zu betreten; d) Die Auflage, bei den eigenen Eltern an der Adresse E.________ xx, 6403 Küssnacht am Rigi zu wohnen; e) Das Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen; f) Die Auflage, regelmässige psychotherapeutische Termine wahrzu- nehmen. d) Gegen die Haftentlassungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (KG-act. 3): 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 149 vom 18.12.2014 aufzuheben und die Untersuchungshaft we- gen Ausführungsgefahr bis zum 12.1.2015, 24.00 Uhr, zu verlän- gern. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts anzuordnen (Art. 388 Bst. b StPO). 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die Umsetzung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist, wenige Tage vor den Weihnachtsferien, praktisch ein Ding der Unmöglichkeit sei. Würde die Verfügung des ZMG in Rechtskraft erwachsen, müsste der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden, ohne dass die Umsetzung der angeordneten Er- satzmassnahmen sichergestellt sei. Kantonsgericht Schwyz 4 e) Am 18. Dezember 2014 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der Be- schwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung und ordnete einstweilen Untersuchungshaft bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwer- deinstanz an (KG-act. 4). f) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen (KG-act. 8): 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. De- zember 2014 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten werden kann (sic!). 2. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz vom 18. Dezember 2014 betreffend aufschiebende Wirkung / provisori- sche Haftanordnung sei aufzuheben. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und An- ordnung der provisorischen Untersuchungshaft sei abzuweisen. 4. Der Beschwerdegegner sei unter Anordnung der vom Zwangs- massnahmengericht Schwyz verfügten und vom ihm anerkannten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. g) Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Amt für Justizvollzug die nötigen Abklärungen hinsichtlich der durch das Zwangs- massnahmegericht angeordneten Zwangsmassnahmen vorgenommen (KG- act. 5). Am 23. Dezember 2014 ging das forensisch-psychiatrische Fokalgut- achten von G.________ vom 22. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein, welches die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie leichte Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen als deutlich ausgeprägt erach- tete, die Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten ohne Massnahmen da- Kantonsgericht Schwyz 5 gegen als gering bis moderat und mit den empfohlenen Massnahmen in den nächsten Monaten als gering bezeichnete (KG-act. 13, insb. S. 56). Am 23. Dezember 2014 entzog der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ergänzte die Ersatzmassnahmen insbesondere um ein Rayonverbot und ordnete die sofortige Freilassung des Beschuldigten an (KG-act. 11). Der Beschuldigte wurde hierauf am 23. Dezember 2014 um 16.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt (KG-act. 17). Mit Gesuch vom 9. Januar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um Abän- derung der durch das ZMG angeordneten Massnahmen in dem Sinne, dass der Beschuldigte per sofort mit seinen Eltern in der ehemals ehelichen Woh- nung an der H.________strasse yy in 6405 Immensee wohnen dürfe (KG- act. 21). Am 19. Januar 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft einen Feststel- lungsentscheid hinsichtlich ihrer ursprünglich gestellten Beschwerdeanträge (KG-act. 27). 2. Zweitinstanzlich verlangt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft nur noch wegen Ausführungsgefahr bis zum 12. Januar 2015. Infolge der bereits erfolgten Haftentlassung und Zeitablaufs ist ihr Be- gehren gegenstandslos geworden. Hinsichtlich des von der Staatsanwalt- schaft verlangten Feststellungsentscheids bleibt indessen folgendes auszu- führen: Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen. Diese Bestimmung stellt einen selbständigen gesetz- lichen Haftgrund dar. Er verlangt, anders als die besonderen Haftgründe, nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits be- gangenen Deliktes. Verlangt ist indessen die Drohung, ein schweres Verbre- chen zu begehen. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Kantonsgericht Schwyz 6 Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte ausge- führt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechts- güter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, N 18 zu Art. 221). Die Staatsanwaltschaft machte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend, gemäss Aussagen des Opfers sei es seit rund ei- nem Jahr zu häuslicher Gewalt gekommen. In den drei Wochen vor der Ver- haftung sei der Beschuldigte täglich gewalttätig gegen sie geworden und habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Umsetzung der Ersatzmassnahmen vor Weihnachten sei praktisch unmöglich (KG-act. 3). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag bereits die forensisch- psychiatrische Vorabstellungnahme vom 4. Dezember 2014 vor (KG-act. 3, Beilage c). Darin hat der Gutachter festgehalten, in Anbetracht der Risikokon- stellation, gemäss der zwar weitere leichte Gewalthandlungen und Drohungen auch kurzfristig vorkommen könnten, aber die Gefahr für schwere Gewalttaten als gering anzusehen sei, lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Haftentlassung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb zu recht die Haftent- lassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen angeordnet. Die Haftent- lassung wurde durch den Präsidenten des Kantonsgerichts nur deshalb auf- geschoben, weil die Ersatzmassnahmen nicht etabliert schienen. Insbesonde- re war unklar, ob der Beschuldigte überhaupt bei seinen Eltern Aufnahme fin- den würde. Er wäre deshalb in eine ungesicherte Situation entlassen worden. Nach den Abklärungen des Amts für Justizvollzug bestand indessen am 23. Dezember 2014 kein Grund mehr, die Haftentlassung aufzuschieben. Die El- tern hatten sich bereit erklärt, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen und der Beschuldigte war bereit, zu seinen Eltern zu gehen (KG-act. 5). Die Eltern Kantonsgericht Schwyz 7 des Beschuldigten haben ihre Bereitschaft am 19. Dezember 2014 schriftlich bestätigt (KG-act. 8/1). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde der Staats- anwaltschaft bis zum 23. Dezember 2014 berechtigt war. Für die Zeit danach aber abzuweisen gewesen wäre. 3. Der Beschuldigte hat die vom Zwangsmassnahmengericht angeordne- ten Ersatzmassnahmen in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannt, worauf er zu behaften ist. In der Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2014 (KG-act. 11) wurde das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Rayonverbot gemäss Ziff. 2 lit. c auf das ganze Gebiet des Kantons Luzern ausgedehnt. Diese Ausdeh- nung wurde im weiteren Verfahrensablauf von keiner Partei bestritten, wes- halb sie zu bestätigen ist. Die weiteren Anordnungen in jener Verfügung sind inzwischen obsolet. Die Abklärung eines möglichen Waffenbesitzes verlief negativ und der Termin bei D.________ wurde vom Beschuldigten eingehal- ten (KG-act. 19). Am 9. Januar 2015 hat der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht insoweit ein Gesuch um Abänderung der Massnahmen eingereicht, als ihm per sofort zu gestatten sei, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen (KG-act. 21). Das Ge- such wurde durch das Zwangsmassnahmengericht ans Kantonsgericht über- wiesen. Sowohl die Ehefrau als auch die Staatsanwaltschaft haben sich mit dem Gesuch einverstanden erklärt (KG-act. 23/1 und KG-act. 27). Es spricht deshalb nichts dagegen, diese Änderung entsprechend zu verfügen. Kantonsgericht Schwyz 8 Der Beschuldigte hat bereits mehrmals gegen das Kontaktverbot verstossen (KG-act. 19/3, 19/4, 19/6, 19/7). Er muss sich bewusst sein, dass sich das im weiteren Verlauf zu seinem Nachteil auswirken kann. 4. Nachdem der Beschuldigte nach Etablierung der Ersatzmassnahmen am 23. Dezember 2014 ohnehin auf freien Fuss zu setzen gewesen wäre und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch einen Fehler der Vorinstanz mitveranlasst worden ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates;- verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum vom 18. bis 23. Dezember 2014 berechtigt war und für die Zeit danach abzuweisen gewesen wäre. 2. Die vom Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen werden wie folgt ergänzt: - in Ziff. 2 lit. c: Das Verbot wird auf das Gebiet des ganzen Kantons Luzern ausgedehnt. - in Ziff. 2 lit. d: Dem Beschuldigten wird gestattet, nebst der Woh- nung an der E.________strasse xx, 6403 Küssnacht, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen. Kantonsgericht Schwyz 9 3. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abge- schrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Las- ten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor- instanz (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES; mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Februar 2015