2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.