430 Abs. 1 lit. a StPO). Für ihre Aufwendung im Beschwerdeverfahren hat der unterliegende Privatkläger keinen Entschädigungsanspruch. Umgekehrt ist er aber auch nicht entschädigungspflichtig, wenn der Beschuldigte im Strafpunkt Kantonsgericht Schwyz 7 obsiegt (Schmid, StPO PK, 20132, Art. 432 N 3), zumal im vorliegenden Fall, da erst im Beschwerdeverfahren Art. 52 StGB zur Anwendung kam;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.