5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, weil die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte hat durch seine schuldhafte Eigenmacht die Einleitung des Verfahrens bewirkt, so dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge anderer Begründung der im Ergebnis bestätigten Einstellung, quasi in Kompensation der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit.