Für Ersteres besteht kein Bedarf, weil es sich um einen Nachbarstreit in einer speziellen Konstellation handelt, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Sichtschutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert hat. Im Übrigen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig sein Kapprecht in richtigem Ausmass und nach klarer Kundgabe einer angemessenen Beseitigungsfrist fachgerecht ausüben wird.