c) Schliesslich sprechen weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen des teilweisen eigenmächtigen Vorgehens des Beschuldigten. Für Ersteres besteht kein Bedarf, weil es sich um einen Nachbarstreit in einer speziellen Konstellation handelt, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Sichtschutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert hat.