10.0.03 Nr. 4). Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden Kantonsgericht Schwyz 6 entstanden sein soll, ist er nicht schutzlos, sondern kann gegen die Eigenmächtigkeit des Beschuldigten zivilrechtlich vorgehen. b) Durch das umstrittene blosse Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers ist kein Schaden belegt. Ausserdem hat der Beschuldigte nicht den durch den zwei Meter hohen weissen PVC-Zaun umfriedeten Bereich des Grundstückes betreten, so dass wenn überhaupt das Hausrecht des Beschwerdeführers nur in sehr geringem Masse beeinträchtigt worden ist.