Die Beschädigung geht nicht an die Substanz der Pflanzen, sondern beeinträchtigt deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschuldigte selber mehr betroffen ist als der Beschwerdeführer, welcher davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 1 EGzZGB). Das Verschulden des Beschuldigten ist umso geringfügiger, als er den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner gesetzlicher Pflicht (§ 57 Abs. 3 EGzZGB) aufgefordert hat und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts offenbar nicht richtig beraten war bzw. sich in einem Irrtum befand (U-act. 10.0.03 Nr. 4).