Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten (vgl. auch ebd. Nr. 13), dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reicht, auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur – durch das Kapprecht gedeckt – auf dem Grundstück des Beschuldigten bodengleich zurückgeschnitten wurde. Die Beschädigung geht nicht an die Substanz der Pflanzen, sondern beeinträchtigt deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschuldigte selber mehr betroffen ist als der Beschwerdeführer, welcher davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 1 EGzZGB).