8.1.03 Nr. 10) auch ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten (vgl. auch ebd. Nr. 13), dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reicht, auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur – durch das Kapprecht gedeckt – auf dem Grundstück des Beschuldigten bodengleich zurückgeschnitten wurde.