a) Das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als die Hälfte ist materiell vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung. Rechtlich ist der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dazu vom Beschuldigten zugegebenermassen (U-act. 8.1.03 Nr. 10) auch ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden.