b) Die Staatsanwaltschaft lässt auch offen, ob der Beschuldigte das Grundstück des Strafantragstellers betreten hat oder nicht. Ein allfälliges Betreten hält sie gestützt auf § 61 EGzZGB für gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung darf der Nachbar, der Grünhecken zurückschneiden will, nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn betreten. Dass Kantonsgericht Schwyz 5 eine solche Mitteilung vorliegend erfolgt wäre, ist weder erstellt noch in der angefochtenen Verfügung festgestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung kann daher im Rahmen ihrer Begründung nicht bestätigt werden.