Nr. 13), was auch fotografisch belegt ist (U-act. 8.1.04). Die verzeigte Sachbeschädigung lässt sich daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft objektiv nicht vollumfänglich durch das Kapprecht rechtfertigen. Für die Durchsetzung der kantonalen Einfriedungsabstände (§ 57 EGzZGB) besteht kein darüber hinausgehendes Selbsthilferecht. Der Beschuldigte kann seine Rechte nur auf dem Rechtsweg geltend machen.