a) Den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) offenlassend hält die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Zurückschneiden der Pflanzen durch den Beschuldigten zufolge des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB gesetzlich gerechtfertigt (Art. 14 StGB). Das Kapprecht erstreckt sich indes nur auf das Zurückschneiden von grenzübergreifenden Ästen (nicht Stämmen) und Wurzeln (Zelger, KUKO ZGB, 2012, Art. 687/688 N 7; Gösku, CHK, 20122, ZGB 687 N 8; Rey/Strebel, BSK ZGB II, 20114, Art. 687/688 N 8). Der Beschuldigte hat indes zugegeben, die Hecke über die Grenze hinaus „schön auf einen 1.20 m abgeschnitten“ zu haben (U-act. 10.0.03 Nr. 13), was auch fotografisch belegt ist (U-act.