Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; BGer 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1 sowie BGE 137 IV 219 E. 7.1 f. S. 226 f. mit Hinweisen; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2).