Strafkläger ungewiss lässt. 3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.