Auf Nachfragen der Staatsanwältin hat er am 31. Oktober 2013 indes mündlich nicht nur zu Protokoll gegeben (Art. 119 Abs. 1 StPO), am Strafantrag festzuhalten, sondern auch eine Zivilforderung zu stellen, bezüglich deren Höhe sich aber nicht festlegen zu können (U-act. 10.0.01 Nr. 16 f.). Beim Untersuchungsabschluss stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann den Beweisantrag, eine Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48‘232.35 zu den Akten zu nehmen (U-act. 11.0.06 f.). Damit hat er sich als Zivilkläger konstituiert, weshalb der Beschwerdeführer Partei und beschwerdebefugt ist, auch wenn das blosse Festhalten am Strafantrag nach dem Gesagten die Beteiligung als