Kantonsgericht Schwyz 3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit, sich bis zum Abschluss der Voruntersuchung über die Verfahrensbeteiligung zu erklären auf dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formular der Kantonspolizei hingewiesen (U-act. 8.1.02). Dennoch erklärte er seine Beteiligung als Strafkläger oder/und Zivilkläger am Verfahren ausdrücklich als „noch nicht entschieden“ (U-act. 8.1.02), liess sie also ausdrücklich offen. Auf Nachfragen der Staatsanwältin hat er am 31. Oktober 2013 indes mündlich nicht nur zu Protokoll gegeben (Art.