b StPO) und als solche unter den Voraussetzungen von Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert. Es reicht indes nicht aus, dass der Geschädigte die Strafverfolgung und die Bestrafung der Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, 20142, Art. 118 N 5). Der Strafantragsteller kann erklären, dass er zwar Strafantrag stellen, aber am Verfahren weiter weder als Zivil- noch Strafkläger teilnehmen will, d.h. auf die Privatklägerschaft verzichtet ohne den Strafantrag zurückzuziehen (ebd. N 6; vgl. BEK 2013 43 vom 21. April 2013 E. 3). Kantonsgericht