2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche unter den Voraussetzungen von Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert.