1. A.________ stellte am 23. Juni 2013 im Rahmen eines Nachbarstreits gegen C.________ einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte am 23. September 2014 das Verfahren ein und verwies die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg. Dagegen beschwert sich A.________ und verlangt die Aufhebung der Einstellung und die Bestrafung des Beschuldigten im wieder aufzunehmenden Strafverfahren. Der Beschuldigte beantragt Beschwerdeabweisung. Die Parteien erhielten zusätzlich Gelegenheit zur Anwendung von Art. 52 StGB Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat verzichtet (KGact.