{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-167_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcde415e684eba0dc3d1849aa3eb8cdd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-167_2015-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2014_167_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23f8a1e5f7db54986ba46c8214c428f66437bf22fe6ad4a57892d4d8142644852867e0059a767ab2270433fe7f9129555ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23f8a1e5f7db54986ba46c8214c428f66437bf22fe6ad4a57892d4d8142644852867e0059a767ab2270433fe7f9129555ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2014_167", "Checksum": "10bf4b78baae1e4517d19bb3a1a9138c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2014 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2015 BEK 2014 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:34", "Checksum": "f71845d6b71a7ea65f4340de36be8d0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2015 BEK 2014 167\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) | Strafgesetzbuch\n\nZweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine\nAnklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit\nStrafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an\ndas Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein\nFreispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich\nausgeschlossen werden kann (BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1;\nBGer 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1 sowie BGE 137 IV 219 E. 7.1\nf. S. 226 f. mit Hinweisen; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2).\n\na) Den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) offenlassend\nhält die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Zurückschneiden der Pflanzen\ndurch den Beschuldigten zufolge des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB\ngesetzlich gerechtfertigt (Art. 14 StGB). Das Kapprecht erstreckt sich indes\nnur auf das Zurückschneiden von grenzübergreifenden Ästen (nicht Stämmen)\nund Wurzeln (Zelger, KUKO ZGB, 2012, Art. 687/688 N 7; Gösku, CHK,\n20122, ZGB 687 N 8; Rey/Strebel, BSK ZGB II, 20114, Art. 687/688 N 8). Der\nBeschuldigte hat indes zugegeben, die Hecke über die Grenze hinaus „schön\nauf einen 1.20 m abgeschnitten“ zu haben (U-act. 10.0.03 Nr. 13), was auch\nfotografisch belegt ist (U-act. 8.1.04). Die verzeigte Sachbeschädigung lässt\nsich daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft objektiv nicht\nvollumfänglich durch das Kapprecht rechtfertigen. Für die Durchsetzung der\nkantonalen Einfriedungsabstände (§ 57 EGzZGB) besteht kein darüber hinausgehendes Selbsthilferecht. Der Beschuldigte kann seine Rechte nur auf\ndem Rechtsweg geltend machen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft lässt auch offen, ob der Beschuldigte das\nGrundstück des Strafantragstellers betreten hat oder nicht. Ein allfälliges\nBetreten hält sie gestützt auf § 61 EGzZGB für gerechtfertigt. Nach dieser\nBestimmung darf der Nachbar, der Grünhecken zurückschneiden will, nach\nvorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn betreten. Dass\nKantonsgericht Schwyz 5\n\neine solche Mitteilung vorliegend erfolgt wäre, ist weder erstellt noch in der\nangefochtenen Verfügung festgestellt.\n\nDie angefochtene Einstellungsverfügung kann daher im Rahmen ihrer\nBegründung nicht bestätigt werden.\n\n4. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer\nÜberweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und\nTatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Regelung ist zwingender Natur.\nSind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren\neinstellen (Hug, OFK StGB, 201319, Art. 52 N 3).\n\na) Das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als\ndie Hälfte ist materiell vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung.\nRechtlich ist der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich\nzurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dazu vom Beschuldigten\nzugegebenermassen (U-act. 8.1.03 Nr. 10) auch ca. ein Jahr vor dem Vorfall\naufgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten (vgl. auch\nebd. Nr. 13), dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des\nBeschwerdeführers reicht, auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass\nvon 1.20 m und nur – durch das Kapprecht gedeckt – auf dem Grundstück des\nBeschuldigten bodengleich zurückgeschnitten wurde. Die Beschädigung geht\nnicht an die Substanz der Pflanzen, sondern beeinträchtigt deren\nAnsehnlichkeit, wovon der Beschuldigte selber mehr betroffen ist als der\nBeschwerdeführer, welcher davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit\ndie Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 1\nEGzZGB). Das Verschulden des Beschuldigten ist umso geringfügiger, als er\nden Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner gesetzlicher Pflicht (§ 57 Abs. 3\nEGzZGB) aufgefordert hat und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts\noffenbar nicht richtig beraten war bzw. sich in einem Irrtum befand (U-act.\n10.0.03 Nr. 4). Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nentstanden sein soll, ist er nicht schutzlos, sondern kann gegen die\nEigenmächtigkeit des Beschuldigten zivilrechtlich vorgehen.\n\nb) Durch das umstrittene blosse Betreten des Grundstückes des\nBeschwerdeführers ist kein Schaden belegt. Ausserdem hat der Beschuldigte\nnicht den durch den zwei Meter hohen weissen PVC-Zaun umfriedeten\nBereich des Grundstückes betreten, so dass wenn überhaupt das Hausrecht\ndes Beschwerdeführers nur in sehr geringem Masse beeinträchtigt worden ist.\n\nc) Schliesslich sprechen weder general- noch spezialpräventive Gründe\ngegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen des teilweisen\neigenmächtigen Vorgehens des Beschuldigten. Für Ersteres besteht kein\nBedarf, weil es sich um einen Nachbarstreit in einer speziellen Konstellation\nhandelt, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die\nAnsehnlichkeit sowie die Sichtschutzfunktion der Hecke und damit auch das\nöffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils\nselber marginalisiert hat. Im Übrigen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte\nkünftig sein Kapprecht in richtigem Ausmass und nach klarer Kundgabe einer\nangemessenen Beseitigungsfrist fachgerecht ausüben wird.\n\n"}