{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-167_2015-11-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bcde415e684eba0dc3d1849aa3eb8cdd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2014-167_2015-11-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2014_167_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23f8a1e5f7db54986ba46c8214c428f66437bf22fe6ad4a57892d4d8142644852867e0059a767ab2270433fe7f9129555ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23f8a1e5f7db54986ba46c8214c428f66437bf22fe6ad4a57892d4d8142644852867e0059a767ab2270433fe7f9129555ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2014_167", "Checksum": "10bf4b78baae1e4517d19bb3a1a9138c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2014 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2015 BEK 2014 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:11:34", "Checksum": "f71845d6b71a7ea65f4340de36be8d0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.11.2015 BEK 2014 167\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 23. November 2015\nBEK 2014 167\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n23. September 2014, SUI 2013 2675);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ stellte am 23. Juni 2013 im Rahmen eines Nachbarstreits\ngegen C.________ einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte am 23. September\n2014 das Verfahren ein und verwies die Zivilansprüche von Gesetzes wegen\nauf den Zivilweg. Dagegen beschwert sich A.________ und verlangt die Aufhebung der Einstellung und die Bestrafung des Beschuldigten im wieder aufzunehmenden Strafverfahren. Der Beschuldigte beantragt Beschwerdeabweisung. Die Parteien erhielten zusätzlich Gelegenheit zur Anwendung von\nArt. 52 StGB Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat verzichtet (KGact. 11). Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer haben sich am 1. Juli\nbzw. 2. November 2015 vernehmen lassen (KG-act. 14 und 17). Der Beschuldigte äusserte sich nochmals am 12. November 2015 (KG-act. 19) und der\nBeschwerdeführer am 16. November 2015 (KG-act. 21).\n\n2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der\nStrafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber\neiner Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Die Privatklägerschaft ist Partei\n(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche unter den Voraussetzungen von\nArt. 382 StPO beschwerdelegitimiert. Es reicht indes nicht aus, dass der Geschädigte die Strafverfolgung und die Bestrafung der Angezeigten verlangt,\nsondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO,\n20142, Art. 118 N 5). Der Strafantragsteller kann erklären, dass er zwar Strafantrag stellen, aber am Verfahren weiter weder als Zivil- noch Strafkläger teilnehmen will, d.h. auf die Privatklägerschaft verzichtet ohne den Strafantrag\nzurückzuziehen (ebd. N 6; vgl. BEK 2013 43 vom 21. April 2013 E. 3).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nVorliegend wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit, sich bis zum\nAbschluss der Voruntersuchung über die Verfahrensbeteiligung zu erklären\nauf dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formular der Kantonspolizei hingewiesen (U-act. 8.1.02). Dennoch erklärte er seine Beteiligung als\nStrafkläger oder/und Zivilkläger am Verfahren ausdrücklich als „noch nicht\nentschieden“ (U-act. 8.1.02), liess sie also ausdrücklich offen. Auf Nachfragen\nder Staatsanwältin hat er am 31. Oktober 2013 indes mündlich nicht nur zu\nProtokoll gegeben (Art. 119 Abs. 1 StPO), am Strafantrag festzuhalten, sondern auch eine Zivilforderung zu stellen, bezüglich deren Höhe sich aber nicht\nfestlegen zu können (U-act. 10.0.01 Nr. 16 f.). Beim Untersuchungsabschluss\nstellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann den Beweisantrag, eine Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48‘232.35 zu den Akten zu\nnehmen (U-act. 11.0.06 f.). Damit hat er sich als Zivilkläger konstituiert, weshalb der Beschwerdeführer Partei und beschwerdebefugt ist, auch wenn das\nblosse Festhalten am Strafantrag nach dem Gesagten die Beteiligung als\nStrafkläger ungewiss lässt.\n\n3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der StPO aus dem\nErmittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft\nbesteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch\nErlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen\n(Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die\nStaatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn\nkein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein\nStraftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen\nStraftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser Bestimmung und aus\nArt. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz \"im Zweifel für die\nAnklageerhebung\" bzw. \"in dubio pro duriore\". Danach darf eine Einstellung\ndurch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich\nfehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}