5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.