b) In diesem Sinne sowie in Nachachtung, dass der Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2013 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bislang nur mündlich eröffnet wurde, ist auf die von A.________ vorläufig erhobene Beschwerde mangels laufender Rechtsmittelfrist und somit mangels Beschwer präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JV).