a) Da es sich beim Entscheid des Strafgerichts vom 12. September 2013 zweifelsohne um keinen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von 384 lit. c StPO handelt, beginnt die Rechtsmittelfrist trotz mündlicher Eröffnung in Anwendung von Art. 384 lit. b StPO erst mit Zustellung des schriftlichen, mithin begründeten Entscheids. Anders, d.h. in Unkenntnis sämtlicher Entscheidungsgründe, liesse sich eine Beschwerde denn auch kaum rechtsgenüglich begründen.