im Fall von Art. 384 lit. c StPO, mithin bei einer mündlich ergangenen Anordnung, für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung gelte). Dies zu recht. Denn davon abgesehen regelt Art. 384 StPO explizit den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils, bei anderen Entscheiden oder bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung (lit. a-c).