Auf die Einholung einer Stellungnahme konnte verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen ist. Dem ist, dem blossen Gesetzeswortlaut zufolge, grundsätzlich beizupflichten. Die Beschwerdeführerin selber verweist jedoch auf die herrschende Lehrmeinung, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne (vgl. u.a. Stephenson/Thiriet, in BSK-StPO, 2011, Rz 1 zu Art. 396 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Rz 2 zu Art. 396 StPO;