2. Im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fand am 12. September 2013 vor Strafgericht Schwyz die mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Massnahme beantragen liess. Noch gleichen Tags eröffnete das Strafgericht seinen Entscheid – wonach die Massnahme um drei Jahre verlängert werde – mündlich mit einer kurzen Begründung. Der schriftlich begründete Entscheid liegt noch nicht vor (vgl. act. 1 und 3). 3. Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid des Strafgerichts Schwyz liess A.________ mit Eingabe vom 19. September 2013 beim Kantonsgericht vorläufig Beschwerde erheben.