1. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu einer 7-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Am 18. November 2010 verlängerte das Strafgericht Schwyz die stationäre Massnahme um drei Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. act. 2/1).