{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-152_2013-10-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0ff3017c13398b42ea39e24b832e0c5d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2013-152_2013-10-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2013_152_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e57fdc456ef8774913f1760f3e71866bf65a2bc8b7a14c64010a00ccbc9d1aea538ad2819cfe459cbaa238fbd21211f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e57fdc456ef8774913f1760f3e71866bf65a2bc8b7a14c64010a00ccbc9d1aea538ad2819cfe459cbaa238fbd21211f4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2013_152", "Checksum": "f3890b0a0357344d615078bbf1d46511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2013 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.10.2013 BEK 2013 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:13:09", "Checksum": "25ef796a0660263ad6a8542f64a59161", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.10.2013 BEK 2013 152\nRegeste:\nVerlängerung der stationären therapeutischen Massnahme | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 3. Oktober 2013\nBEK 2013 152\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiberin lic.iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführerin,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach\n1201, 6431 Schwyz,\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme\n(vorläufige Beschwerde gegen Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom\n12. September 2013, SGN 2013 1);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu einer 7-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Es wurde\neine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme\naufgeschoben. Am 18. November 2010 verlängerte das Strafgericht Schwyz die\nstationäre Massnahme um drei Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. act. 2/1).\n\n2. Im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen\nMassnahme fand am 12. September 2013 vor Strafgericht Schwyz die mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Massnahme beantragen liess. Noch gleichen Tags eröffnete das\nStrafgericht seinen Entscheid – wonach die Massnahme um drei Jahre verlängert werde – mündlich mit einer kurzen Begründung. Der schriftlich begründete\nEntscheid liegt noch nicht vor (vgl. act. 1 und 3).\n\n3. Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid des Strafgerichts Schwyz\nliess A.________ mit Eingabe vom 19. September 2013 beim Kantonsgericht\nvorläufig Beschwerde erheben.\n\nAuf die Einholung einer Stellungnahme konnte verzichtet werden (Art. 390 Abs.\n2 StPO).\n\n4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen Beschwerde\neinzureichen ist. Dem ist, dem blossen Gesetzeswortlaut zufolge, grundsätzlich\nbeizupflichten. Die Beschwerdeführerin selber verweist jedoch auf die herrschende Lehrmeinung, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der\nschriftlichen Begründung zu laufen beginne (vgl. u.a. Stephenson/Thiriet, in\nBSK-StPO, 2011, Rz 1 zu Art. 396 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nSchweizerische Strafprozessordnung [StPO], Rz 2 zu Art. 396 StPO; Schmid,\nSchweizerische Strafprozessordnung-Praxiskommentar, 2009, Rz 1-6 zu Art.\n384 StPO; Ziegler, in: BSK-StPO, 2011, Rz 1-4 zu Art. 384 StPO, wonach selbst\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nim Fall von Art. 384 lit. c StPO, mithin bei einer mündlich ergangenen Anordnung, für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung gelte). Dies zu recht.\nDenn davon abgesehen regelt Art. 384 StPO explizit den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils, bei anderen Entscheiden oder bei einer nicht\nschriftlich eröffneten Verfahrenshandlung (lit. a-c).\n\na) Da es sich beim Entscheid des Strafgerichts vom 12. September 2013\nzweifelsohne um keinen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von 384 lit. c\nStPO handelt, beginnt die Rechtsmittelfrist trotz mündlicher Eröffnung in Anwendung von Art. 384 lit. b StPO erst mit Zustellung des schriftlichen, mithin\nbegründeten Entscheids. Anders, d.h. in Unkenntnis sämtlicher Entscheidungsgründe, liesse sich eine Beschwerde denn auch kaum rechtsgenüglich begründen.\n\nb) In diesem Sinne sowie in Nachachtung, dass der Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2013 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bislang nur mündlich eröffnet wurde, ist auf\ndie von A.________ vorläufig erhobene Beschwerde mangels laufender\nRechtsmittelfrist und somit mangels Beschwer präsidial nicht einzutreten (§ 40\nAbs. 2 JV).\n\n5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger\nist für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8%\nMWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen; Art. 135 Abs. 4 StPO\nbleibt vorbehalten;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8%\nMWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie\nvon act. 3), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage der Eingabe\nvom 19. September 2013 im Doppel sowie der Beilagen 1-4 [act. 2] in\nKopie) und die Vorinstanz (1/ES, unter Beilage der Eingabe vom 19. September 2013 im Doppel).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\n"}