Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen Richter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Einen Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und/oder Genugtuung hat er nicht erhoben;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.