3. Aus diesen Gründen lässt sich der Schuldspruch in der Sache nicht aufrechterhalten und ist abgesehen von den zu einer Rückweisung Anlass gebenden Verfahrensmängeln (vgl. E. 2.a und b) in Gutheissung der Berufung in der Sache aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Zur Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigte der Beschuldigte keine Verteidigung. Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen Richter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 100.00 zuzusprechen.