Diesfalls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls soweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht; vgl. auch BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3 f., ZK2 2012 63 vom 13. Februar 2013 E. 4) bzw. dieses würde durch die öffentlich-rechtliche Parkierungsbeschränkung derogiert, so dass der Beschuldigte schon gar nicht wegen Übertretung des gerichtlichen Verbots verurteilt werden könnte.