Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch nicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass eine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar gewesen sein soll, auch nicht erbracht ist. Abgesehen davon setzten solche Signalisationen ein öffentlich-rechtliches Erlassverfahren voraus, das nur für Strassen und Flächen in Betracht käme, die der Allgemeinheit gewidmet sind und in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen (Art. 3 SVG). Diesfalls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls soweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht;