mende Areal nach nicht ohne weiteres wahrnehmbaren eindeutigen Verboten abzusuchen (vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 27 N 10). Dass der Beschuldigte angeblich die Hinweisschilder „Parkieren gegen Gebühr“ (Art. 27 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV) nicht gesehen hat, ist nicht erheblich, weil ihm in der Anklage nur ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot vorgeworfen wird. Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch nicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass eine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar gewesen sein soll, auch nicht erbracht ist.