Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste. Namentlich war er nicht gehalten, aus den Umständen logische Schlussfolgerungen zu ziehen, mithin auch nicht aufgrund seines ersten Eindrucks, es könnte sich um einen privaten Parkplatz handeln, in der Dunkelheit das ganze in Frage kom- Kantonsgericht Schwyz 9