4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht befragt worden. Angesichts nicht widerlegter schwieriger Witterungsverhältnisse und der dem Beschuldigten unbestrittenermassen fehlenden Ortskenntnisse ist es willkürlich, ihm ohne Beweis pflichtwidrige Unaufmerksamkeit das Übersehen der möglicherweise schneebedeckten Verbotstafel vorzuwerfen. Dies umso mehr als der Beschuldigte, wie der Vorderrichter auch erwogen hat (angef. Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste.