Urteil S. 4 al. 3). Dass der ortsunkundige Beschuldigte die Verbotstafel bei der Einfahrt von der Hauptstrasse aber im starken Schneetreiben zufolge objektiv ungenügender Sichtbarkeit übersehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung des Vorderrichters offensichtlich nicht auszuschliessen. Diese im Freien links nicht unmittelbar an der Einfahrt stehende, zunächst durch eine Gebäudeecke verdeckte und deshalb erst spät bzw. relativ kurz sichtbare Tafel (U-act. 7 S. 4) könnte durchaus schneebedeckt gewesen sein. Diesbezüglich sind die Witterungsverhältnisse zudem nicht abgeklärt und der vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Zeuge (U-act. 4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht befragt worden.