c) Das hauptsächlich angeklagte vorsätzliche Handeln hat der Vorderrichter verworfen und den Beschuldigten verurteilt, weil er pflichtwidrig unaufmerksam gewesen sei bzw. fahrlässig (Art. 333 Abs. 7 StGB) das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen haben soll. Der zur Tatzeit herrschende starke Schneefall vermöge den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die auf einer Höhe von mehr als zwei Metern angebrachte Verbotstafel bei der Einfahrt ab der Hauptstrasse und/oder die beiden Hinweisschilder an der Fassade der Liegenschaft „D.________“ sicherlich nicht schneebedeckt gewesen seien (angef. Urteil S. 4 al. 3).