Ob sich die Sach- oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit. aa) oder ob überhaupt durch das gewählte Vorgehen die Verletzung des rechtlichen Kantonsgericht Schwyz 8 Gehörs zufolge mangelhaften Strafbefehls heilbar ist, kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen zusammen mit der Frage nach der Rückweisung vorliegend offen gelassen werden.