Indes ist in casu doch nicht völlig auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie den Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für ausreichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt. In diesem Fall würde indes die Rückweisung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und zu angesichts des Beschleunigungsgebots unnötigen Verzögerungen führen, was selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur dann hinzunehmen ist, wenn der vom Gehörsmangel betroffene Aspekt nicht heilbar ist. Ob sich die Sach- oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit.