Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der Gültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umgehen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner Doppelfunktion (vgl. oben lit. a) obsolet. Indes ist in casu doch nicht völlig auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie den Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für ausreichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt.